Kann die Dokumentation und Asservierung von Spuren auch anonym erfolgen?
Nein. Eine gerichtsverwertbare Dokumentation und Spurensicherung kann nur erfolgen, wenn die dokumentierten Befunde und asservierten Spuren auch eindeutig einer Person zugeordnet werden können. Lichtbilder oder Spuren, die anonym erfasst wurden und nicht einer bestimmten Person zuzuordnen sind, haben im Strafverfahren keinen Aussagewert. Die Dokumentation und Asservierung erfolgt vertraulich. Sie entscheiden, ob Asservate, Verletzungsdokumentation und sonstige Informationen an die Polizei weitergegeben werden oder nicht.
Wie lange kann man sog. K.O.-Mittel in Blut und Urin nachweisen?
Die verschiedenen Substanzen, die zur Betäubung von Personen im Rahmen von Straftaten eingesetzt werden,sind unterschiedlich lange in Blut und Urin nachweisbar.
Da zum Zeitpunkt der ärztlichen Vorstellung in der Regel nicht bekannt ist, welches K.O.-Mittel verabreicht wurde, empfiehlt es sich bei dem Verdacht einer K.O.-Mittel Verabreichung immer Blut und Urin zu asservieren, auch wenn der in Rede stehende Vorfall bereits ein oder zwei Tage zurückliegt.
Mit welchem Blutröhrchen soll die Blutentnahme bei Verdacht auf eine Beibringung von Fremdsubstanzen abgenommen werden?
Prinzipiell gelingt der Nachweis von bespielweise GHB in einem Blutröhrchen mit Gerinnungshemmer. Für forensisch toxikologische Untersuchungen eignet sich jedoch ein Serumröhrchen am besten.
Wie müssen Blut- und Urin Proben bei dem Verdacht auf die Beibringung von K.O.-Tropfen gelagert werden?
Blutproben zum Nachweise von K.O.-Tropfen sollten kühl gelagert, jedoch nicht eingefroren werden. Urinproben sind bis zum Transport in die Rechtsmedizin ebenfalls kühl zu lagern. Bei längerer Lagerung der Proben können sich einige Substanzen aus dem Blut verflüchtigen.
